allgemeine geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen
darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom
Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden
sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen
und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und
wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Dienstleistungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Dienstleistungsauftrages wird im
Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ist berechtigt, die ihm
obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu
lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den
Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) selbst. Es entsteht kein wie immer
geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem
Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während
sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses
Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu
Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der
Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) zur Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und
Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen
Dienstleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer
(IKT-Dienstleister) anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungsauftrages an
seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang
des Dienstleistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) auch über
vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen
Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer
(IKT-Dienstleister) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für
die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungsauftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von
allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die
Ausführung des Dienstleistungsauftrages von Bedeutung sind. Dies
gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeiten des Dienstleisters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine
Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls
eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor
Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (IKT-Dienstleister) von
dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich
gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die
Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und
Mitarbeiter des Auftragnehmers (IKT-Dienstleister) zu verhindern.
Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung
bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) verpflichtet sich, über seine
Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die
beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem
Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h.
zwei bis vier Wochen, je nach Art des Dienstleistungsauftrages nach
Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ist bei
der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach
eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen
bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) und
seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke
(insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim
Auftragnehmer (IKT-Dienstleister). Sie dürfen vom Auftraggeber
während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich
für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber
ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (IKT-Dienstleister) zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch
eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine
Haftung des Auftragnehmers (IKT-Dienstleister) – insbesondere etwa
für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese
Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) zur
sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur
Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf
Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ist ohne Rücksicht auf ein
Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird
den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach
sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) haftet dem Auftraggeber für
Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben
Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt
sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene
Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von
sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber
innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der
Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers (IKT-Dienstleister)
zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) das
Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
entstehen, tritt der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) diese
Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in
diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) verpflichtet sich zu
unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden
geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art,
Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister), über
den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und
Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes
zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des
Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ist von der Schweigepflicht
gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich
bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese
vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ist
berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der
Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür
sämtliche erforderliche Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des
Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der
Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer
(IKT-Dienstleister) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer (IKT-Dienstleister). Der
Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ist berechtigt, dem
Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und
dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das
Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer
fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) wird jeweils eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich
erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen
Rechnungslegung des Auftragnehmers (IKT-Dienstleister) vom
Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die
auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer
berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch
den Auftragnehmer (IKT-Dienstleister), so behält der Auftragnehmer
(IKT-Dienstleister) den Anspruch auf Zahlung des gesamten
vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der
Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene
Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten
gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die
ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene
Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert
vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von
Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) von
seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die
Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender
Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (IKT-Dienstleister) ist
berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form
zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer
(IKT-Dienstleister) ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit
aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere
anzusehen,
- wenn ein
Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn über
einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der
Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag
gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten
sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform;
ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort
der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers
(IKT-Dienstleister). Für Streitigkeiten ist das Gericht am
Unternehmensort des Auftragnehmers (IKT-Dienstleister) zuständig.
Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
Wiedner Hauptstraße 63
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